Im Rahmen der Pacht wird eine Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Grundlage eines Pachtvertrags im Sinne der Vorschriften §§ 581-597 BGB, aus dem sich für die Vertragsparteien bestimmte Rechte und Pflichten ergeben zwischen einem Verpächter und einem Pächter für einen bestimmten Zeitraum, geschlossen. Der Verpächter hat dem Pächter für die vereinbarte Pachtzeit den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss der Früchte die bei ordnungsgemäßer Wirtschaft hervorgebracht werden, zu gewähren. Gleichzeitig ist der Pächter dazu verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins fristgerecht zu leisten.
Neben Gegenständen können auch Rechte wie Lizenzen, Patente etc. verpachtet werden. Im Gegensatz zur Miete, kann bei einer Pacht zusätzlich zur Nutzung des Pachtgegenstandes eine Fruchtziehung erfolgen. Das Pachten kann im Rahmen der Existenzgründung eine sinnvolle Möglichkeit sein, bei unzureichendem Kapitalvermögen den Gebrauch bestimmter Gegenstände zu ermöglichen.
Dementsprechend häufig findet die Pacht Anwendung in der Gastronomie und der Landwirtschaft. Insbesondere werden häufig bebaute oder unbebaute Grundstücke verpachtet. Als Dauerschuldverhältnis gestaltet, kann die Pacht durch die ordentliche Kündigung beendet werden. Zur Absicherung ihrer Forderungen haben beide Parteien ein Pfandrecht aus der Pacht.