Als Nießbrauch wird das Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Recht bezeichnet, welche sich in fremdem Eigentum befindet. Das Nießbrauch Recht kann weder veräußert noch vererbt werden und ist für Sachgegenstände in § 1030 BGB und eine Erbschaft in § 1089 BGB geregelt.
Wird das Nießrecht einem Dritten durch den Eigentümer einer Sache oder eines Rechts begründet, erhält dieser Dritte das uneingeschränkte Nutzungsrecht und das Recht aus dieser Sache Frucht zu ziehen. Einzig die rechtliche Verfügungsgewalt über die Sache oder das Recht verbleibt im Rahmen seiner Selbstständigkeit beim Eigentümer. Der häufigste Anwendungsfall von dem Nießbrauch stellt das lebenslange Wohnrecht dar.
Die Ausgestaltung von der Bestellung des Nießbrauchrechts ist abhängig vom jeweiligen Gegenstand. Bei unbeweglichen Sachen ist gemäß § 873 BGB eine Einigung und Eintragung ins Grundbuch zu notwendig. Bei der Begründung eines Nießbrauchs bei beweglichen Sachen ist im Sinne von § 1032 BGB nur eine formlose Einigung und Übergabe der Sache Voraussetzung. Die Übertragung von Rechten erfordert in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Vorschriften des § 1069 BGB, für Inhaber- und Orderpapiere ist § 1081 BGB relevant. Die Übertragung von Vermögen erfordert die Einhaltung der jeweiligen Regelungen der Vermögensbestandteile. Steuerlich ist bei der Bestellung eines Nießbrauchrechts für Grundstücke zwischen dem Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauchrecht zu unterscheiden.