Die von den Ländern und dem Bund erhobene Körperschaftsteuer wird auf das wirtschaftliche Ergebnis von Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereinen, Genossenschaften und Vermögensmassen, welches in Form des Gewinns vorliegt, erhoben. Dieser direkten Steuer unterliegen alle im Inland ansässigen Körperschaften mit ihrem im In- und Ausland erzielten Einkommen. Körperschaften mit Sitz im Ausland werden nur auf die Höhe des erzielten Inlandseinkommens besteuert.
Die Erhebung der Körperschaftssteuer erfolgt in Höhe von 25% auf das im Rahmen der Umsetzung der Geschäftsidee erwirtschaftete Einkommen der Körperschaft eines Kalenderjahres. Die Ermittlung des Gewinns als Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer erfolgt nach den entsprechenden Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes und Körperschaftssteuergesetzes.
Aufgrund dessen, das die persönliche Einkommenssteuer zusätzlich zur Körperschaftssteuer vom Anteilseigner zu bezahlen ist, liegt bei Inländern eine Doppelbesteuerung vor. Zur Milderung dieser Tatsache sind Gewinnanteile nur zur Hälfte für den Anteilseigner einkommenssteuerpflichtig.