Der Franchisegeber ist im Rahmen eines Vertrags mit dem Franchisenehmer verpflichtet diesem gegen die Zahlung einer einmaligen oder laufenden Gebühr ein von ihm erstelltes und gewinnbringende Geschäftskonzept in Form der Stellung einer einheitlichen Ausstattung, dem einheitlichen Namen und Auftreten nach Außen wie auch die Nutzung einer Marke zu ermöglichen. Ferner hat der Franchisegeber das Recht den Franchisenehmer auszubilden, zu kontrollieren und ihm Anweisungen zu geben.
Die Vorteile aus dem Franchising für den Franchisegeber stellen die Möglichkeit der Nutzung der Bereitschaft des Franchisenehmers als eigenständiger Unternehmer zu handeln, der Nutzung eines festen Kundenstamms bei der Betriebsübernahme durch den Franchisenehmer zu realisieren, der Vermeidung des Aufwandes hinsichtlich des Aufbaus eines Filialsystems und der Vermarktung des know-how des Geschäftskonzepts mit geringem Kapitalaufwand dar. Ein großer Vorteil für den Franchisenehmer besteht in der Möglichkeit der Nutzung des durch den Franchisegeber im Businessplan begründeten Geschäftsmodells als eine Art Businessplan Vorlage für die eigene Unternehmertätigkeit.
Nachteilig kann sich das Franchising für den Franchisegeber durch den Verzicht auf einen Teil der Erträge, die Gefahr des Imageschadens am Geschäftskonzept durch Fehlverhalten des Franchisenehmers, die eingeschränkte Nähe zum Märkten, Kunden oder Partnern dem großen Kontrollbedarf und den damit verbundenen Kosten sowie dem Risiko steuerlicher Nachzahlungen auswirken.